SATZUNG des Vereins Bernau Südstadt e.V.

beschlossen auf der Gründungsversammlung am
26.06.2019 in Bernau bei Berlin
3. Änderung der Satzung, beschlossen auf der Vollversammlung vom 21.11.2022
In Bernau bei Berlin

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
1. Der Verein trägt den Namen Bernau Südstadt e.V.
2. Sitz des Vereins ist Bernau bei Berlin.
3. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht anzumelden und in das Vereinsregister
eintragen zu lassen.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bernau bei Berlin.

§ 2
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Altenhilfe, des Umweltschutzes und der Heimatkunde und Heimatpflege in Kooperation mit der Stadt Bernau bei Berlin.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Durchführung/Ausrichtung von Kulturfesten im Wohngebiet speziell zur Förderung junger Talente, Ausstellungen, Vernissagen,
- Fotoausstellungen über die Historie der Bernauer Südstadt, Dokumentation der Stadtteilgeschichte und von Ausgrabungen,
- Vermittlung von Heimatkunde und -pflege an Schulen,
- Anlegen und Pflegen von Streuobstwiesen und Biotopen,
- Mitwirkung an regionalen Umweltprojekten wie Schülerbaumprojekten und - Baum Patenschaften in Zusammenarbeit mit den Schulen im Nibelungenviertel
- Kampagnen zur Bewässerung von öffentlichen Straßenbäumen in Trockenzeiten im Wohngebiet und zum Artenschutz in den öffentlichen Grünbereichen
- Betreiben des Bürgerbegegnungszentrums in der Kita Pankewichtel als Seniorenbegegnungsstätte
- Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Vereinen und Verbänden
- Förderung und Durchführung des Kinder-und Jugendsports
- Förderung der Gesundheit und Lebensqualität aller Generationen

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten

§ 4
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder dieser Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Notwendige vom Vorstand und/oder von der Mitgliederversammlung genehmigte Auslagen, die dem Zweck des Vereins entsprechen, sind mit Vorlage der entsprechenden Belege erstattungsfähig.

§ 5
Der Vorstand
Dem Vorstand (Gesamtvorstand) obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
1.Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) des Vereins besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r ersten Stellvertreter/in, dem/r zweiten Stellvertreter/in, dem/r Schriftführer/in und dem/r Kassenwart/in.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r ersten Stellvertreter/in und dem/r zweiten Stellvertreter/in.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

§ 6
Die Mitgliederversammlung, Mitgliedschaft im Verein
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuladen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.  Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Mitglied die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr obliegen insbesondere:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des der Kassenprüfers/in
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes
4. Wahl der/ der Kassenprüfers/in
5. Satzungsänderungen
6. Entscheidung über eingereichte Anträge
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. die Geschäftsordnungen und die Beitragsordnung des Vereins
9. Auflösung des Vereins.
Versammlungsleiter/in ist der/die Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung der/die erste/n Stellvertreter/in oder der/die zweite Stellvertreter/in. Im Verhinderungsfall wird der/die Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post/  E-Mail mit einer Frist von einer  Woche zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Diese Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

§ 7
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 16. Lebensjahr und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
Der Austritt eines Mitgliedes ist durch jederzeit zulässigen Austritt, der zum 1. des Folgemonats erfolgt, möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, kann es mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 8
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung  verabschiedet  eine Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 9
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied zum  Kassenprüfer, welcher nicht dem Vorstand angehört.

§ 10
Satzungsänderungen
1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11
Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonverbindung.  Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft genutzt und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 12
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschuss zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den  Tafel Bernau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach der Abgabenordnung zu verwenden hat.



BEITRAGSORDNUNG des Vereins Bernau Südstadt e.V.


Die Mitgliederversammlung des Vereins Bernau Südstadt e.V. hat am 07.10.2020 folgende Beitragsordnung beschlossen und in Kraft gesetzt:

1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


2. Die Beiträge werden jeweils zum 15. Werktag des Monat November für das folgenden Jahr eingezogen.
Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.
Für Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, besteht die Möglichkeit eine Überweisung an das Vereinskonto vorzunehmen. Auch hier gilt die gleiche Zahlungsfrist.


3. Der jährliche Beitrag beträgt:
a. Für Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) 48,00 € / p.a.
b. Für Jugendliche (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) 24,00 € / p.a.
c. Für Leistungsbezieher und /oder sozial Schwache 24,00 € / p.a.
d. Für Ehepartner und/oder Lebensgefährten, welche beide Mitglieder des Vereins sind,
zahlt der 2. Partner unabhängig von der sozialen Stellung 24,00 € / p.a.


4. Es können Umlagen und / oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und / oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.


5. Auf Antrag kann der Vorstand die Stundung – im Falle sozialer Härten auch den Erlass der Beiträge für höchstens ein Jahr beschließen (Stundung).


6. Im Säumnisfall wird das Mitglied nach dreimonatigem Ausbleiben des Beitrages, ab Fälligkeit, gemahnt. Dem Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ratenvereinbarung angeboten werden.


7. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand nach Antrag und Beschluss durch die Mitgliederversammlung geändert werden.